Der Sturz des Kl. mit seinem Fahrrad hatte zu schweren Verletzungen geführt, die der Kl. zum Anlass für eine Klage zum Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 50 % nahm. Das LG legte eine Eigenhaftungsquote des Kl. von 70 % zugrunde. Nach dem Hinweisbeschluss des Senats, der die von dem LG angenommene Eigenhaftungsquote des Kl. von 70 % billigte, nahm der Kl. die von ihm eingelegte Berufung mit dem Ziel der Zuerkennung weiterer 20 % zurück.

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