Die Einholung eines Privatgutachtens, um Einwände gegen das gerichtlich bestellte Gutachten zu substantiieren, ist kein Rechtmittel im Sinne der §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB.

BGH, Beschl. v. 27.7.2017 – III ZR 440/16

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