Die Einholung eines Privatgutachtens, um Einwände gegen das gerichtlich bestellte Gutachten zu substantiieren, ist kein Rechtmittel im Sinne der §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB.
BGH, Beschl. v. 27.7.2017 – III ZR 440/16
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen