Der klagende selbstständige Zahnarzt wurde bei einem Unfall am linken Handgelenk verletzt. Neben Schmerzensgeld machte er Verdienstausfall geltend. LG und OLG sprachen ihm lediglich für 7 Tage zu ersetzenden Verdienstausfall zu und gingen von einer unzureichenden Darlegung eines längeren Zeitraumes aus.

Der BGH folgte dieser Auffassung nicht.

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