Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017[17] kurz vor dem Ende der Legislaturperiode die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen[18] in nationales Recht umgesetzt. Das neue Recht gilt jedoch erst für die ab dem 1.7.2018 geschlossenen Verträge. Hinsichtlich der Änderungen kann kurz exemplarisch darauf hingewiesen werden, dass ein Pauschalreisevertrag zukünftig auch dann zustande kommt, wenn ein Kunde auf einem Buchungsportal oder in einem Reisebüro mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht. Neu eingeführt wurden die sog. verbundenen Reiseleistungen, bei welchen der Unternehmer künftig zur besonderen Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Zu Gunsten der Reiseveranstalter fallen einzeln dort gebuchte Reiseleistungen (z.B. Ferienhäuser) zukünftig nicht mehr unter das Pauschalreiserecht. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Reiseveranstalter den Reisepreis auch noch nach Buchung (bis 20 Tage vor Reiseantritt) einseitig erhöhen. Erst ab einer Erhöhung um mehr als 8 % (bisher 5 %) steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zu. Nach Reisebeginn kann künftig nur noch der Reisende kündigen, nicht mehr (wie bisher) auch der Reiseveranstalter. Eine Verkürzung der Verjährung der reiserechtlichen Gewährleistungsrechte durch AGB von zwei Jahren auf ein Jahr wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Auch ist die einmonatige Anspruchsanmeldefrist weggefallen. Es bleibt allerdings bei der Obliegenheit des Reisenden, etwaige Mängel unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen.

Alle bevorstehenden Änderungen des gesetzlich normierten Pauschalreiserechts darzustellen, würde den Rahmen dieser knappen Jahreszusammenfassung sprengen. Es darf daher verwiesen werden auf die entsprechenden Übersichten in den Vorjahresartikeln[19] und auf eine Auswahl der zwischenzeitlich zum neuen Pauschalreiserecht veröffentlichten Aufsätze.[20]

[17] BGBl I 2017, 2394, vgl. Funke, zfs 2017, 482.
[18] Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326, S. 1).
[19] Flöthmann, zfs 2016, 69, 70 f.; zfs 2017, 72, 75.
[20] Führich, NJW 2017, 2945; Methmann, RRa 2017, 162; Thöle, RRa 2017, 165; Tonner, RRa 2017, 5.

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