Es war eine Pauschalreise nach Antalya gebucht worden, wobei nach dem Reisevertrag die Unterbringung in einem bestimmten Hotel vereinbart war – dort in einem Zimmer "mit Meerblick oder seitlichem Meerblick". Wegen einer Überbuchung wurden die betroffenen Reisenden dann jedoch für drei von zehn Urlaubstagen in einem völlig anderen Hotel untergebracht – ohne jeden Meerblick, dafür mit schwerwiegenden Hygienemängeln. Die Reisenden verlangten neben einer Reisepreisminderung nach § 651d Abs. 1 BGB auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass die Unterbringung in einem Hotel "ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung" keinen Mangel darstelle. Das AG[13] sprach den Klägern immerhin einen Teil der geforderten Minderung zu. Das LG[14] erhöhte den Minderungsbetrag, versagte aber ebenso wie das AG die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Mit Urteil vom 21.11.2017 entschied dann der BGH,[15] dass der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Reiseleistung nicht dem Wert der gebuchten entsprach. Der Reisende zahlt nämlich (anders als etwa bei "Fortuna-Reisen") einen Teil des Reisepreises dafür, dass er die Auswahl der Unterkunft nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffen kann und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt. Ein Minderungsanspruch ist also gegeben. Der zusätzlich mögliche Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt aber nicht davon ab, ob die Minderung wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt. Selbst wenn im streitgegenständlichen Fall "nur" drei von zehn Tagen beeinträchtigt waren und die verbleibenden Tage uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, so wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen bzw. Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.[16]

[13] AG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2016 – 44 C 423/15.
[14] LG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2016 – 22 S 149/16.
[15] BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16 (Pressemitteilung Nr. 184/2017), becklink 2008399.
[16] Aktuell zum Rücktrittsrecht wegen Änderung von Reiseleistungen: BGH, Urt. v. 16.1.2018 – X ZR 44/17 (Pressemitteilung Nr. 10/2018).

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