Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stritt mit der TUI Deutschland GmbH über die zulässige Höhe der in den Reisebedingungen vorgesehenen Anzahlungen bei bestimmten Pauschalreisen. Nach Ansicht des Bundesverbands seien die vom Veranstalter an Reisebüros zu zahlende Provisionszahlungen (dort offenbar 9,3 % bis 9,4 % des Reisepreises) bei der Ermittlung der Vorleistungsquoten nicht zu berücksichtigen. Die geforderte Anzahlung liege daher rechnerisch über der Vorleistungsquote – weshalb die Reisenden durch die Anzahlung unangemessen benachteiligt würden.[11] Der BGH entschied jedoch am 25.7.2017,[12] dass auch die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters anzusehen sind, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Diese Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen