Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stritt mit der TUI Deutschland GmbH über die zulässige Höhe der in den Reisebedingungen vorgesehenen Anzahlungen bei bestimmten Pauschalreisen. Nach Ansicht des Bundesverbands seien die vom Veranstalter an Reisebüros zu zahlende Provisionszahlungen (dort offenbar 9,3 % bis 9,4 % des Reisepreises) bei der Ermittlung der Vorleistungsquoten nicht zu berücksichtigen. Die geforderte Anzahlung liege daher rechnerisch über der Vorleistungsquote – weshalb die Reisenden durch die Anzahlung unangemessen benachteiligt würden.[11] Der BGH entschied jedoch am 25.7.2017,[12] dass auch die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters anzusehen sind, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Diese Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.

[11] So auch noch das Berufungsgericht: OLG Celle, Urt. v. 23.6.2016 – 11 U 279/12, RRa 2016, 221.
[12] BGH, Urt. v. 25.7.2017– X ZR 71/16 (Pressemitteilung Nr. 123/2017), BeckRS 2017, 124973 = LMK 2017, 400169 (m. Anm. Führich) = MDR 2017, 1231 = NJW 2017, 3297 = RRa 2017, 288 = VersR 2017, 1539; vgl. zur Prozessgeschichte auch bereits BGH, Urt. v. 9.12.2014 – X ZR 147/13 (Pressemitteilung Nr. 183/2014), BeckRS 2015, 04829 = MDR 2015, 447 = NJW-RR 2015, 618 = RRa 2015, 149 = VuR 2015, 353 = WM 2015, 1253.

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