In der touristischen Praxis passiert es häufig, dass sich betroffene Reisende zwar an der Hotelrezeption über vorgefundene Mängel beschweren, jedoch nicht sofort beim Reiseveranstalter oder bei dessen örtlicher Reiseleitung vorsprechen. So auch in einem vom BGH zu entscheidenden Fall: Gebucht war eine Pauschalreise in die Türkei für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Die Unterbringung sollte in einem "Familienzimmer" mit separatem Schlafzimmer erfolgen. Vorgefunden wurde dann jedoch nur ein einzelnes Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen. Außerdem lagen verschiedene weitere Mängel vor (Schimmel im Badezimmer und abgelöste Fliesen mit scharfen Kanten im Pool). Nachdem die Beschwerden beim Hotelier zu keiner Besserung führten, kam es erst gegen Ende der Reise zu einer Mängelanzeige bei der Reiseleitung des Veranstalters. Nach der Rückkehr verlangte der Kläger (buchender Reisender) die Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter berief sich jedoch für die Zeit vor der Anzeige auf die angebliche Verletzung der Mangelanzeigeobliegenheit. Eine Reisepreisminderung ist gem. § 651d Abs. 2 BGB nicht möglich, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Das AG wies die Klage ab.[3] Auf die Berufung des Klägers verurteilte das LG den Reiseveranstalter weitgehend zur Zahlung.[4] Mit Urteil vom 21.2.2017[5] entschied der BGH dazu dann wie folgt: Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.[6] Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.[7] Der Hinweis muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein.[8] Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben. Die Revision des Reiseveranstalters gegen das Berufungsurteil wurde daher vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.

[3] AG Düsseldorf, Urt. v. 24.6.2015 – 291 C 1/15.
[4] LG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2016 – 22 S 311/15, BeckRS 2016, 15875.
[5] BGH, Urt. v. 21.2.2017 – X ZR 49/16, MDR 2017, 565 = NJW-RR 2017, 756 = RRa 2017, 168 = VersR 2017, 696.
[6] Fortführung von BGH, Urt. v. 12.6.2007 – X ZR 87/06, DAR 2008, 468 = LMK 2007, 243215 = MDR 2007, 1410 = NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 = TranspR 2007, 377 = zfs 2008, 76.
[7] Rn 16 des Urt. v. 21.1.2017.
[8] Rn 21 des Urt. v. 21.1.2017, so bereits BGH NJW 2007, 2549, 2552.

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