Weitere Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zur getöteten Person gestanden haben muss. Dieses Näheverhältnis besteht kraft der im Gesetz aufgestellten Vermutung zwischen dem Getöteten und folgenden vier Partnern bzw. Angehörigen:

seinem Ehegatten,
seinem Lebenspartner i.S.d. LPartG,
seinen Eltern,
seinen Kindern.

Über diese nicht abschließende Aufzählung hinaus kommt auch ein weiterer Personenkreis in Betracht, wenn ein besonders persönliches Näheverhältnis zu bejahen ist.

1. Zeitpunkt

Dieses Näheverhältnis muss zum Zeitpunkt der Verletzung bereits bestanden haben und im Zweifel gelten die gleichen Maßstäbe wie zu einem Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB und der bereits dazu entwickelten Rechtsprechung.[8] Entsteht das Näheverhältnis dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt wie beispielsweise einer intensiven Pflege nach dem letztendlich tödlichen Verkehrsunfall, bei dem die Person erst deutlich später verstirbt, genügt dies nicht.

[8] Jäger, VersR 2017, 1041.

2. Anforderungen

Ein solches Näheverhältnis wird im Regelfall dadurch gekennzeichnet sein, dass die Beteiligten sich kennen, gegenseitig vertrauen und wertschätzen.[9] Das gewählte Adjektiv "besonderes" stellt dabei klar, dass es sich um ein gesteigertes Näheverhältnis handeln muss, welches über die Tiefe und Intensität rein freundschaftliche Verbindung im privaten oder beruflichen Bereich deutlich ausgeht.[10] Maßgeblich ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers die Intensität der tatsächlich gelebten Beziehung, die erheblich sein muss.[11] Maßstab soll insb. eine Intensität sein, wie sie typischerweise in den in S. 2 aufgeführten Fällen besteht.[12]

Mögliche äußerlich gut überprüfbare Indizien für das Bestehen einer besonderen persönlichen Nähe können sich in folgenden Bereichen finden lassen:

familienrechtliche Bande,
gemeinsame soziale Haushalte und Lebensentwürfe,
fortdauerende Unterstützung des anderen Teils,
Testament ohne familienrechtliche Notwendigkeit.

Indizien sind ebenfalls von Bedeutung, wenn es darum geht, die eingangs erwähnte Vermutungswirkung zu widerlegen. Folgende Umstände können dabei zu beachten sein:

Scheidungsverfahren zwischen Eheleuten bzw. Aufhebungsverfahren bei Lebenspartnern,
dauerhaftes Getrenntleben,
das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft bei minderjährigen Kindern,
kaum persönlicher Kontakt bei erwachsenen Kindern.

Zu denken ist etwa an Angehörige, die sich bereits weit auseinandergelebt bzw. schwer zerstritten haben und am Leben des anderen gar nicht mehr teilhaben bzw. bei dem jeder Kontakt abgerissen. Diese Grundsätze können ebenfalls bei einer bereits "zerstrittenen" Ehe und einem entsprechenden Getrenntleben der Ehegatten zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber selber verweist im Übrigen bei Ehepartnern auf die Wirkung des § 1933 BGB.[13]

 

Praxishinweis

Den Hinterbliebenen trifft bei einer Vermutung des Näherverhältnisses eine sekundäre Darlegungslast zu den Umständen die in seinem Wissens- und Herrschaftsbereich liegen und für die Prüfung der Intensität der tatsächlich gelebten Beziehung von Bedeutung sind.

Rein äußerlich gut überprüfbare Indizien stellen nur einen, wenn auch wichtigen Bereich innerhalb der Prüfung dar. Gerade der Hinweis auf die gelebte Intensität der Beziehung durch den Gesetzgeber lässt es auch als möglich erscheinen, dass ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis auf andere Weise nachgewiesen wird. Gerade im Bereich der vielfältigen sozialen Medien und Kommunikationsmöglichkeiten erschließen sich ggf. weitere Nachweis- oder aber auch Überprüfungsmöglichkeiten und es bleibt auch abzuwarten, welchen Umfang ggf. in diesem Bereich der sekundären Darlegungslast möglicher Anspruchssteller zukommt, soweit es um die gelebte soziale Kommunikation geht.

[9] Steenbuck r+s 2017, 449.
[10] Wagner, NJW 2017, 2641.
[11] BT-Drucks. 18/11397, S. 11.
[12] Müller, VersR 2017. 321; Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401.
[13] BT-Drucks 18/11397, S. 14.

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