Auch der Gesetzgeber hat sich im Rahmen verschiedener Stellungnahmen und der Gesetzesbegründung mit dieser Rechtsprechung als Orientierungspunkt auseinandergesetzt. Der Entwurf des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz, welcher die ersten Grundlagen für die spätere Entwicklung des Gesetzes über die Fähigkeit eines Hinterbliebenengeldes geschaffen hat, lässt hierzu die Auffassung erkennen, dass ein durchschnittliches Schmerzensgeld für Schockschäden von der Rechtsprechung i.H.v. 5.000–10.000 EUR im Regelfall zugesprochen wird.[27] Im Rahmen der Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages wurde in Anlehnung hieran als Grundlage einer Kostenkalkulation augenscheinlich auf durchschnittliche Beträge i.H.v. rein rechnerisch in 10.000 EUR abgestellt und dabei ausdrücklich Bezug auf die Schockschadenrechtsprechung genommen.[28] Müller weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass sich aus der Gesetzesbegründung selber noch nicht ergibt, ob dieser rein rechnerische Wert einen Anhaltspunkt für den Durchschnitt oder aber als Obergrenze für das Hinterbliebenengeld gedacht ist bzw. ob bei diesem Betrag nicht noch ein erheblicher Abschlag gemacht werden müsste, da nach der Gesetzesbegründung doch die Schockschadenrechtsprechung zu einem höheren Ersatzanspruch führen müsste, d.h. ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, der sich hieran orientiert, mithin geringer auszufallen hat.[29]

[27] Erfasst z.B. bei Quaisser, DAR 2017, 688.
[28] BT-Drucks 18 / 11397 S. 11.
[29] Müller, VersR 2017, 321; ebenso Jaeger, VersR 2017, 1041.

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