" … 1. Die Bekl. ist aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, der Kl. Deckung für die beabsichtigte Geltendmachung von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen zu gewähren, § 125 VVG."

a) Das gilt zunächst für die Deckung gegen den Hersteller, die VW AG.

Im Ablehnungsschreiben v. 3.2.2016 hat die Bekl. sich hinsichtlich der VW AG allein auf den Ausschluss wegen übergegangener Ansprüche (§ 3 Abs. 4c der ARB) gestützt. Den Einwand der Mutwilligkeit hat sie lediglich hinsichtlich des Autohauses erhoben.

Einen Leistungsausschluss für übergegangene Ansprüche hat das LG zutreffend verneint, weil sich die Kl. im Verhältnis zur VW AG nicht auf eine Abtretung beruft, sondern geltend macht, sie selbst gehöre originär zum deliktsrechtlich geschützten Personenkreis. Dagegen erinnert auch die Berufung der Bekl. nichts mehr.

Soweit sie sich nunmehr offenbar auf Mutwilligkeit stützen will, ist ihr das verwehrt. Gem. § 18 Abs. 1 S. 1 a.E. ARB sind die dort genannten Ablehnungsgründe – Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der VR diese unverzügliche Mitteilung – etwa weil er wie hier die Leistung aus anderen Gründen ablehnt –, kann er sich nicht mehr nachträglich auf einen der Ablehnungsgründe des § 18 Abs. 1 ARB berufen (BGH VersR 2003, 638). Nichts anderes ergibt sich hier aus § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 ARB; danach soll sich der VR bei einer ablehnenden Entscheidung aus anderweitigen Gründen den Einwand der Mutwilligkeit oder fehlender Erfolgsaussichten vorbehalten und bei Wegfall des anderweitigen Ablehnungsgrundes noch nachträglich erheben können. Die Wirksamkeit dieser vorformulierten Klausel erscheint zweifelhaft (vgl. BGH a.a.O.), kann aber hier dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Bekl. in ihrem Ablehnungsschreiben nicht einmal den nach dieser Klausel erforderlichen ausdrücklichen Vorbehalt ausgesprochen.

b) Auch zur Deckung gegen das Autohaus ist die Bekl. verpflichtet.

aa) Es kann dahinstehen, ob sich die Deckungsverpflichtung der Bekl. bereits daraus ergibt, dass sie die Ablehnung insgesamt nicht unverzüglich erklärt hat, § 18 Abs. 1 a.E. ARB.

Nach st. Rspr. hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den VR den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB zur Folge (vgl. BGH VersR 2014, 742 m.w.N.). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dabei ist dem VR Zeit für eine sachgerechte Prüfung einzuräumen. Hierfür wird in Rspr. und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Frankfurt VersR 1998, 357; Harbauer/Bauer, ARB, 8. Aufl., Vor § 18 ARB Rn 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn 16; Loosschelders/Paffenholz/Herdter, ARB, 2014, § 3a Rn 35). Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der VN seinerseits der Obliegenheit zur vollständigen Unterrichtung nach § 17 Abs. 3 ARB nachgekommen ist (Harbauer/Bauer, a.a.O.).

Jedenfalls hinsichtlich des Ablehnungsgrundes fehlender Erfolgsaussichten (§ 18 Abs. 1 Buchst. b ARB) fehlt es an einer unverzüglichen Ablehnung. Diesen Gesichtspunkt macht die Bekl. erstmals mit der Berufungsbegründung geltend. Ihr ursprüngliches Ablehnungsschreiben v. 3.2.2016 hat sie auch hinsichtlich des Autohauses ausschließlich auf Mutwilligkeit (§ 18 Abs. 1 Buchst. a ARB) gestützt; die Erfolgsaussichten hat sie dort ausdrücklich als “ungewiss‘ bezeichnet, also nicht verneint. Auch erstinstanzlich hat die Bekl. allein Mutwilligkeit geltend gemacht und dies ausdrücklich von der Frage der Erfolgsaussichten abgegrenzt. Da die Bekl. den Ablehnungsgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 a.E. ARB unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, ist ihr eine spätere Berufung auf diesen Ablehnungsgrund verwehrt (vgl. BGH VersR 2003, 638; s. auch § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 ARB).

Eine rechtzeitige Ablehnung hinsichtlich des Autohauses kommt damit allein unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit in Betracht. Ob die Ablehnung v. 3.2.2016 insoweit noch rechtzeitig erfolgte, nachdem eine Vielzahl gleichgearteter Deckungsanfragen geprüft werden mussten und im hiesigen Einzelfall das Autohaus erst mit Anwaltsschreiben v. 21.1.2016 und die VW AG mit Schreiben v. 14.1.2016 auf das Begehren der Kl. reagiert hatten, bedarf keiner Vertiefung.

bb) Denn jedenfalls folgt die Deckungspflicht der Bekl. aus dem bindenden Stichentscheid.

Nach § 18 Abs. 2 S. 2 ARB ist ein Stichentscheid für beide Teile bindend und kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab. “Erheblich‘ ist die Abweichung, wenn der Stichentscheid die Sach- oder Rechtslage gröblich verkennt; “offenbar‘ ist dies erst dann, wenn es sich dem Sachkundigen nach der gebotenen Prüfung mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Senat r+s 1996, 271; OLG Düsseldorf VersR 2006, 649 … ). Das ist jedenfalls solange nicht der Fall, als eine vertretbare Rechtsauffassung zu einer höchst...

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