[9] "… II. Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Die Vorinstanzen nehmen im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) an, dass der Kl. mit der ihm auf der Grundlage von § 63 des Asylgesetzes ausgestellten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung den gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV bei Beantragung einer Fahrerlaubnis erforderlichen amtlichen Nachweis von Tag und Ort seiner Geburt führen kann (2.) und dass diese Bescheinigung auch zur Identitätsüberprüfung vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 S. 3 und 4 FeV) und der praktischen (§ 17 Abs. 5 S. 2 und 3 FeV) Fahrprüfung genügt (3.). Die in § 22 Abs. 4 S. 4 FeV vorgesehene Identitätsüberprüfung vor der Aushändigung des Führerscheins kann ebenfalls auf der Grundlage dieser Bescheinigung erfolgen (4.)"

[10] 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit des vom Kl. verfolgten Verpflichtungsbegehrens, mit dem über einen Teil der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abschließend entschieden wird, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Anwendung finden die rechtlichen Regelungen, die auch das BG zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 – 3 C 1.13, BVerwGE 149, 74 Rn 13, v. 29.1.2009 – 3 C 31.07, NJW 2009, 1687 <1688> und v. 18.6.2008 – 3 C 5.08, NJW 2008, 3589 <3590>; Beschl. v. 16.3.2006 – 3 C 16.05, Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn 11 f. m.w.N.). Anzuwenden sind danach das StVG i.d.F. der Bekanntmachung v, 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes v, 24.5.2016 (BGBl I S. 1217), sowie die FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v, 2.10.2015 (BGBl I S. 1674).

[11] 2. Die Annahme des BG, die vom Kl. vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genüge dem Nachweiserfordernis des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[12] a) Nach § 63 des Asylgesetzes (AsylG) i.d.F. der Bekanntmachung v. 2.9.2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 31.7.2016 (BGBl I S. 1939), wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. § 64 AsylG bestimmt, dass der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt. Der Kl. verfügt nach wie vor lediglich über eine solche nun bis zum 22.12.2016 geltende Aufenthaltsgestattung; auch in die ihm zuletzt am 23.12.2015 ausgestellte Bescheinigung wurde – wie bisher – der Zusatz aufgenommen, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen und dass ein Identifikationsnachweis durch Dokumente nicht erbracht wurde.

[13] Gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StVG hat, wer die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt, der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Anschrift mitzuteilen und nachzuweisen. § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 FeV sieht in Ausfüllung der Verordnungsermächtigung vor, dass der Bewerber folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen hat: die in § 2 Abs. 6 StVG bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV konkretisiert das weiter dahin gehend, dass dem Antrag als Unterlage ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen ist.

[14] Mit diesem Nachweis von Tag und Ort der Geburt soll zum einen sichergestellt werden, dass der Fahrerlaubnisbewerber das für die Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter hat (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG und § 10 FeV); vom Alter des Bewerbers hängen – je nach Fallgestaltung – außerdem eine mögliche Befristung (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV) oder zusätzliche Nachweiserfordernisse bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis ab (vgl. § 24 Abs. 1 S. 3 FeV). Darüber hinaus sind Tag und Ort der Geburt neben dem Namen des Fahrerlaubnisbewerbers die wichtigsten Identifikationsmerkmale, wenn es darum geht, durch den in § 22 Abs. 2 FeV vorgesehenen Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern, also insb. dem nach §§ 28 ff. StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister), dem gem. § 48 Abs. 2 StVG ebenfalls vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen Fahrerlaubnisregister, dem von der Fahrerlaubnisbehörde geführten örtlichen Fahrerlaubnisregister (vgl. § 48 Abs. 1 StVG) und dem Bundeszentralregister, in dem u.a. die strafgerichtlichen Verurteilungen einer Per...

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