Am 1.1.2016 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016 – PKHB 2016) vom 8.12.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 2357). Sie führt die Beträge auf, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind. Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO abzusetzende Betrag demnach 213 EUR und der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner abzusetzende Betrag 468 EUR. Weitere Einzelheiten und die übrigen maßgeblichen Beträge können dem Wortlaut der Verordnung entnommen werden.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 2/2016, S. 62

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