Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung geleisteter Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht gem. Versicherungsschein vom 18.12.2006 ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen AUB 2003 zugrunde. In deren Ziff. 2.1 ist unter Invaliditätsleistung u.a. geregelt:

"2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:"

2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“

Der Bekl. erlitt am 28.4.2007 einen Unfall, als er bei Reparaturarbeiten am Dach eines Gebäudes abstürzte, und stellte bei der Kl. einen Leistungsantrag. Diese leistete ausweislich ihres Schreibens vom 14.1.2010 Vorschusszahlungen i.H.v. 86.719,50 EUR an den Bekl., die sie auf der Basis 1/10 Beinwert links, 1/3 Handwert rechts sowie 2/7 Armwert links und damit nach einem Gesamtinvaliditätsgrad von 52,53 % (nach Progression: 82,59 %) berechnete. Zugleich wies sie darauf hin, den gezahlten Betrag zurückzufordern, wenn die abschließende Untersuchung ergeben sollte, dass der Vorschuss zu hoch bemessen war. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen, zuletzt am 14.6.2010, setzte die Kl. den unfallbedingten Invaliditätsgrad mit Schreiben vom 22.7.2010 auf 43,5 % (nach Progression: 62,0 %) fest unter Berücksichtigung von 3/10 Armwert links und 3/10 Handwert rechts. Ferner forderte sie den überzahlten Vorschuss i.H.v. 21.619,50 EUR vom Bekl. zurück.

Das LG hat ein Sachverständigengutachten zum Invaliditätsgrad des Bekl. zum 28.4.2010 eingeholt. Mit Urt. v. 28.5.2014 hat es den Bekl. verurteilt, an die Kl. 18.469,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.3.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er weiter eine Abweisung der Klage.

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