Der Antrag auf Überlassung einer unkomprimierten Datei in einem mit einem handelsüblichen Programm auswertbaren Format stellt nur einen Teilbereich der ohnehin zu gewährenden Akteneinsicht dar, keine Form der Aktenergänzung.

AG Bayreuth, Beschl. v. 28.9.2015 – 7 OWi 131/15

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