"I. Der ASt. begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis."

Der ASt. ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Nach dem ihm zuletzt am 21.11.2014 ausgestellten Führerschein besitzt er die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE und L.

Mit Bescheid vom 11.1.2008 verwarnte die AG den ASt. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der vor dem 1.5.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.), weil er aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße eine Gesamtpunktzahl im Verkehrszentralregister von acht Punkten erreicht habe. Der Bescheid wurde dem ASt. am 15.1.2008 zugestellt. Mit Bescheid vom 16.1.2014 ordnete die AG an, dass der ASt. an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. teilzunehmen habe, weil er wegen mehrerer Verkehrsverstöße eine Gesamtpunktzahl von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht habe. Dieser Bescheid wurde dem ASt. am 18.1.2014 zugestellt.

Zum 1.5.2014 rechnete die AG den bis dahin erreichten Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in der seit dem 1.5.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG n.F.) um und ordnete den ASt. mit einem Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ein.

Mit Bescheid vom 3.12.2014 entzog die AG dem ASt. die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F.: Er habe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von acht Punkten erreicht. Es seien über die bei der Umrechnung berücksichtigten Taten zwei weitere Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die der ASt. am 7.3.2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung) und am 10.3.2014 (unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons) begangen habe und deren Ahndung am 9.7.2014 bzw. am 3.5.2014 rechtskräftig geworden sei. Beide Taten seien nach neuem Recht jeweils mit einem Punkt zu bewerten.

Hiergegen erhob der ASt. Widerspruch: Er sei nicht ermahnt worden. Den Bescheid vom 16.1.2014 habe er nicht erhalten. Es verstoße gegen das Tattagprinzip, die Verstöße vom 7.3.2013 und vom 10.3.2014 nach dem bei Rechtskraft geltenden Recht zu bewerten, obwohl sie vor der Rechtsänderung zum 1.5.2014 begangen worden seien. Wären die genannten Verstöße im Rahmen der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. berücksichtigt worden, ergäbe sich eine Gesamtpunktzahl von nur sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Im Übrigen habe er den Verkehrsverstoß am 7.3.2013 nicht selbst begangen.

Den Widerspruch wies die AG mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2015 zurück. Hiergegen ist eine Klage bei dem VG anhängig (15 K 3514/15).

Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der ASt. insb. beanstandet hat, es könne nicht angehen, dass er wegen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Ahndung der am 7.3.2013 und am 10.3.2014 begangenen Taten Nachteile erfahre, hat das VG mit Beschl. v. 25.9.2015 abgelehnt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n.F. Im Fahreignungs-Bewertungssystem seien für den ASt. acht Punkte eingetragen gewesen. Die erst nach dem 1.5.2014 rechtskräftig geahndeten, aber bereits vorher begangenen Verkehrsverstöße seien bei der Umrechnung wegen § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG n.F. nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die betreffenden Taten noch nicht im Verkehrszentralregister gespeichert gewesen seien. Sie seien wegen § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG n.F. nach Maßgabe des neuen Rechts zu berücksichtigen und zutreffend mit jeweils einem Punkt bewertet worden. Dem stehe das in § 4 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 5 StVG n.F. normierte und wegen § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG n.F. grundsätzlich auch für die vor dem 1.5.2014 begangenen Taten geltende Tattagprinzip nicht entgegen. Insoweit treffe § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG n.F. eine Sonderregelung für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes im Verkehrszentralregister in Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 StVG n.F. begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit ihr sei eine bloße sog. unechte Rückwirkung verbunden. Die Umrechnungsvorschrift diene der Praktikabilität und sei zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Das Vertrauen von wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern darauf, weitere Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu können, ohne dass sich die daran anknüpfende Bewertung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ändere, sei nicht oder allenfalls in geringem Umfang schutzwürdig. Ferner seien Härten, die mit Stichtagsregelungen verbunden seien, grundsätzlich hinzunehmen. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe auch § 4 Abs. 6 StVG n.F. nicht entgegen. Auf der Grundlage des alten Rechts sei der ASt. verwarnt und es sei seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden. Ausweislich der Zustellungsnachweise in der Akte seien die betreffenden Bescheide auch zugegangen. Die AG habe den ASt. daher zu Recht in die Maßnahmestufe 2 (“Verwarnung’) gemäß § 65 Abs. 3 N...

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