Im Berichtszeitraum wurde auf europäischer Ebene nach mehr als sieben Verhandlungsjahren die neue Pauschalreise-Richtlinie verabschiedet und am 11.12.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[12] Ausweislich der Erwägungsgründe sollen die Neuregelungen u.a. auch dem stetig wachsenden Reisevertrieb über das Internet und den erst nach Vorgaben des Kunden (statt in herkömmlicher Form vorab vom Veranstalter) zusammengestellten Reisen gerecht werden. Neben klassischen Paketangeboten sind zukünftig auch verbundene Reiseleistungen geregelt, bei denen der Kunde gezielt an einen zusätzlichen Vertragspartner weitergeleitet wird (z.B. "click-trough"-Hotelbuchung nach Flugbuchung im Internet). Ferner wird es unter anderem erweiterte Informationspflichten und geänderte Insolvenzabsicherungen geben. Künftig muss der Veranstalter bei Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände die Kosten für bis zu drei zusätzliche Übernachtungen vollständig übernehmen. Die bisher in allgemeinen Reisebedingungen mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr wird es zukünftig nicht mehr geben.[13] Auch entfällt die 1-monatige Ausschlussfrist zur Anspruchsanmeldung.[14] Die Mitgliedstaaten sind zur Vollharmonisierung angehalten.[15] Die neue Richtlinie ist bis zum 1.1.2018 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und ab dem 1.7.2018 anzuwenden.[16] Zwar mag für die Reisenden derzeit noch kein Handlungsbedarf bestehen, jedoch sollten sich Reiseveranstalter, Reisevermittler und sonstige Reiseunternehmen frühzeitig auf die Neuregelungen einstellen und ggf. ihre Vertragsbedingungen anpassen.[17]

[12] Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326, S. 1).
[13] Bisher § 651m BGB.
[15] Art. 4 RiLi (EU) 2015/2302.
[16] Art. 28 RiLi (EU) 2015/2302.
[17] Zur Bewertung der Neuregelungen aus unterschiedlichen Perspektiven siehe Kressel, RRa 2015, 176; Richter, RRa 2015, 214; Scheuer, RRa 2015, 277; Staudinger, RRa 2015, 281; Tonner, RRa 2015, 161.

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