Mit Entscheidung vom 13.3.2015 urteilte das AG Rheinbach[44] über die Reichweite des vertragsgemäßen Gebrauchs eines gemieteten Wohnmobils: Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 538 BGB anzusehen, wenn ein Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenigen Millimeter breiten Oberflächenverletzungen erleidet, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind. Unter Verschlechterung i.S.v. § 538 BGB fallen also nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Bereich des Fahrzeuginneren. Dies folgt schon daraus, dass jedenfalls Wohnmobile (anders als gewöhnliche Miet-Pkw) für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt sind. Aufgrund dieses besonderen Nutzungszwecks sind leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung in und dem Kontakt mit der Natur einhergehen, auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch werden durch die gezahlte Miete mit abgegolten. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Mietsache Verschlechterungen durch fehlerhaften Gebrauch erleidet (im konkreten Fall Schäden durch ein beim Transport nicht ordnungsgemäß am Heck des Wohnmobils befestigtes Fahrrad).

Über die mietvertraglich vereinbarte Verpflichtung, nach einem Unfall die Polizei einzuschalten und dem Autovermieter einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen, hatte das AG München zu entscheiden: Der Kläger hatte einen Pkw in Italien gemietet. Am italienischen Ferienort wurde der Pkw am Rückreisetag angefahren. Dabei erlitt der Wagen einen Heckschaden. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Daten am Pkw. Der Kläger bemerkte den Schaden unmittelbar vor seiner Rückfahrt zum dortigen Flughafen. Aufgrund des kurzfristig bevorstehenden Rückfluges schaltete er keine Polizei ein. Bei der Rückgabe am Flughafen meldete der Kläger den Vorfall gegenüber der Vermieterin und übergab der Vermieterin die Daten der Unfallverursacherin. Seine Kaution wurde dennoch einbehalten und auch später nicht ausgezahlt. Das AG München[45] urteilte dazu: Wer nach den Vertragsbedingungen verpflichtet ist, beim Unfall mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist. Der Mieter muss dafür in Kauf nehmen, dass er seinen Flug verpasst.

[44] AG Rheinbach, Urt. v. 13.3.2015 – 5 C 536/13, ADAJUR Dok.Nr. 108476 (Ls.) = BeckRS 2015, 14092.
[45] AG München, Urt. v. 24.7.2015 – 233 C 7550/15 (Pressemitteilung v. 13.11.2015).

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