Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 9.9.2015,[41] dass die DB Station & Service AG verpflichtet ist, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit dynamischen Schriftanzeigern auszustatten. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan (insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle) an. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht, wenn die Bahn durch andere, gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass Reisende – selbst an kleinsten Haltepunkten – aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die Europäische Fahrgastrechte-Verordnung[42] verlangt aber jedenfalls eine "aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Es genügt nicht, wenn die Informationen erst auf Nachfrage des Fahrgastes weitergeben werden und dafür auf eine Telefonnummer verwiesen wird.

Das insbesondere aus vielen Regionalzügen bekannte Problem der defekten Zugtoiletten beschäftigte im Berichtszeitraum 2015 das AG Trier.[43] Die Klägerin konnte auf einer fast zweistündigen Fahrt von Koblenz nach Trier – trotz dringendem Bedürfnis – nicht auf die Toilette gehen, weil die einzige Toilette im Zug defekt war. Auf den Defekt war die Klägerin vor dem Betreten der Regionalbahn auch nicht hingewiesen worden. Das AG Trier sah ein Organisationsverschulden der Deutschen Bahn Regio AG und sprach der Klägerin für das erlittene "körperliche Unwohlsein" ein Schmerzensgeld zu.

[41] BVerwG, Urt. v. 9.9.2015 – 6 C 28.14 (Pressemitteilung Nr. 70/2015), BeckRS 2015, 53858 = zfs 2015, 542 (PM).
[42] Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl L 315, S. 14).
[43] AG Trier, Urt. v. 16.6.2015 – 6 C 62/15, ADAJUR Dok.Nr. 109029 (Ls.) = BeckRS 2015, 15041 = VuR 9/2015, S. VIII.

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