Die Entscheidung geht auf das sog. Kombinationsverbot von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung ein. Rechnet der Geschädigte den Schaden normativ ab, kann er nicht den Ersatz ihm konkret entstandener Schäden verlangen. Etwas anderes gilt bei einem späteren Wechsel von der fiktiven zu der konkreten Abrechnung, was insb. sich dann anbietet, wenn die gleichwohl trotz fiktiver Abrechnung durchgeführte Abrechnung teurer als vom Sachverständigen geschätzt ausgefallen ist. Eine ausschließliche Bindung des Geschädigten an die zunächst gewählte fiktive Abrechnung besteht nicht (vgl. BGH zfs 2004, 408 ff. m. Anm. Diehl; OLG Düsseldorf zfs 2001, 111). Ist allerdings inzwischen ein Abfindungsvergleich abgeschlossen worden, ist ein Wechsel zur konkreten Abrechnung nicht mehr möglich (vgl. BGH zfs 2007, 148; BGH VersR 2011, 1582).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 2/2016, S. 85 - 87

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