Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung.

Die Kl. ist Alleinerbin ihres am 13.8.2013 verstorbenen Ehemannes, zu dessen Gunsten seine letzte Arbeitgeberin bei der Bekl. eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterhielt, die bei Berufsunfähigkeit des Versicherten eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vorsah. Der schon seit 1994 zugunsten des Ehemannes bei der Bekl. von zwei früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde zum 1.3.2002 aus Anlass des neuerlichen Arbeitgeberwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin überführt und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. Dazu führte die Bekl. eine Risikoprüfung durch, in deren Rahmen der Ehemann der Kl. die ihm im Februar 2002 schriftlich gestellten Fragen der Bekl. nach gesundheitlichen Störungen sämtlich verneinte, obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war.

Am 5.4.2002 stellte die Bekl. den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Ehemann der Kl. infolge eines Gehirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tode berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der Bekl. erstmals Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18.7.2012 focht die Bekl. ihre Vertragserklärung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicherten in der Lebensversicherung ab.

Die Kl., deren Klage auf Beitragsrückerstattung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor dem BG erfolgreich gewesen ist, fordert die Rückerstattung der in der Zeit von August 2008 bis August 2013 für die Lebensversicherung entrichteten Prämien i.H.v. insgesamt 6.040,20 EUR, ferner darauf entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie bestreitet, dass ihr Ehemann die Bekl. arglistig getäuscht habe und hält deren Anfechtungserklärung für verspätet.

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