[8] "… Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand."

[9] 1. Das BG hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten verjährt sind.

[10] a) Das BG hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schadensersatzansprüche, welche die Kl. geltend macht, mit der Geburt des Geschädigten am 17.6.2000 zunächst dem Grunde nach vom Geschädigten auf die AOK B übergegangen sind.

[11] Gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Bei einem Sozialversicherungsträger wie der AOK B findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurt. v. 30.11.1955 – VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; v. 8.7.2003 – VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; v. 17.6.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn 12; v. 12.4.2011 – VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn 8, 23; v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn 9; BGH, Urt. v. 10.7.1967 – III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.).

[12] b) Die zunächst auf die AOK B übergegangenen Ersatzansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die auf der Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des BG spätestens am 1.1.2002 begonnen hat.

[13] aa) Die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach dieser Vorschrift die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet. Die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterlagen nach altem Recht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Nach neuem Verjährungsrecht unterliegen sie hingegen gem. § 195 BGB n.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und damit einer kürzeren Frist.

[14] Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 1.1.2002. Nach den getroffenen Feststellungen waren bei der Regressabteilung der AOK B zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben. Darauf kommt es an, weil in Überleitungsfällen der Fristbeginn gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, wenn sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB richtet (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2009 – VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn 10; BGH, Urt. v. 23.1.2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn 19 ff.; v. 24.7.2012 – II ZR 117/10, WM 2012, 1777 Rn 25 m.w.N.; NK-BGB/Budzikiewicz, 2. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn 63).

[15] bb) Die deliktischen Ansprüche unterliegen ebenfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese begann am 14.8.2001. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich insoweit gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und nicht nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. (“Schluss des Jahres‘). Die nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen lag nach den getroffenen Feststellungen spätestens am 14.8.2001 bei der Regressabteilung der AOK B vor. Für die Verjährungsfrist als solche kommt gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB n.F. zur Anwendung. Denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. entspricht der Frist des § 195 BGB n.F., so dass Art. 229 § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 EGBGB nicht einschlägig sind (vgl. NK-BGB/Budzikiewicz, 2. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn 42; MüKo-BGB/Grothe, 5. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn 9; siehe auch Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn 13).

[16] cc) Nach der Rspr. des erkennenden Senats schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn 8; v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn 19, ...

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