In der Sitzung am 6.12.2013 hat die Satzungsversammlung noch weitere Änderungen am § 15 FAO zur Fortbildungsverpflichtung vorgenommen. So wurde in Absatz 1 der Begriff "anwaltlich" in "fachspezifisch" geändert. Hintergrund war der Umstand, dass einige Rechtsanwaltskammern Veranstaltungen, in denen z.B. Sachverständige referiert haben, nicht als Pflichtfortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte anerkannt haben.[5] Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass solche fachspezifischen Veranstaltungen in naturwissenschaftlichen Nebengebieten anzuerkennen sind.

Als weitere Neuerung ist für Dozierende in Fortbildungsveranstaltungen künftig kein anwaltliches Publikum mehr nötig. Ein Vortrag z.B. im Arbeitsrecht vor Betriebsräten reicht aus.[6] Allein bei der hörenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen muss diese weiter "anwaltsorientiert" sein. Schließlich wird in der FAO klargestellt, dass auch interdisziplinäre Veranstaltungen, an denen z.B. Fachanwälte für Verkehrsrecht und Sachverständige teilnehmen, Fortbildung im Sinne der FAO sind.

Autor: RA Philipp Wendt , MBA – der Autor ist Geschäftsführer der DeutschenAnwaltAkademie in Berlin

zfs 2/2015, S. 62 - 63

[5] Groppler, BRAK-Mitteilung 2014, 147.
[6] Groppler, BRAK-Mitteilung 2014, 147.

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