Was ist erforderlich für eine Lernerfolgskontrolle? Muss man diese bestehen? Dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 FAO-Neu "sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt" kann keine Bestehensanforderung entnommen werden. Wäre ein Bestehen erforderlich, hätte der Satzungsgeber in der FAO z.B. formulieren können

"bis zu 5 Stunden können im Selbststudium absolviert werden, wenn der Lernerfolg nachgewiesen ist"

oder

"bis zu 5 Stunden können durch ein erfolgreiches Selbststudium nachgewiesen werden."

Dies hat der Satzungsgeber aber nicht geschrieben. Die Lernerfolgskontrolle muss dem Wortlaut nach nur "erfolgen". Es reicht also die bloße Teilnahme. Im Rahmen der Fortbildungsmöglichkeit im Selbststudium über die zfs wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eine Lernerfolgskontrolle durch multiple-choice-Tests anbieten. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich im Prüfungsbereich unter www.faocampus.de zu registrieren. Fünf- bis sechsmal im Jahr werden die Nutzer informiert, wenn zu bestimmten Beiträgen oder Entscheidungen Prüfungsfragen online sind. Diese können sie beantworten. Ein Zertifikat über die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle mit Ergebnis und die Fragen mit den eigenen Antworten können im Nachgang ausgedruckt und bei der Rechtsanwaltskammer vorgelegt werden. Sofern es entgegen dem Wortlaut des § 15 FAO-Neu doch Kammern geben sollte, die auf eine bestandene Lernerfolgskontrolle bestehen, kann das Bestehen über das Zertifikat und die Vorlage der Prüfungsfragen nachgewiesen werden.

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