Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.

BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – 4 StR 92/14

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