Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen werden zum einen in § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 OWiG als möglicher (nicht zwingender!)[29] Bemessungsfaktor ausdrücklich genannt. Zum anderen ist – ungeschrieben[30] – davon auszugehen, dass der für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten maßgebende Bußgeldkatalog nach der BKatV von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, an welchen die aufgestellten Regelsätze gemessen werden. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist deshalb in der Regel nicht angezeigt,[31] zumal schon § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG für eine häufige Fallgestaltung – die geringfügige Ordnungswidrigkeit – von diesem Aspekt ausgeht.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden dabei nicht nur von den durch Zahlen und Urkunden belegbaren Fakten wie etwa Einkommen, Gehalt, Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen bestimmt, sondern das Gericht kann auch – bei entsprechender Informationslage – berücksichtigen, wenn eine Erwerbsmöglichkeit vorläge, der Betroffene sie aber nicht nutzt.[32]

[29] NK-GVR/Mielchen, a.a.O., Rn 17.
[30] OLG Köln, Beschl. v. 15.2.1991 – Ss 622/90 (B), juris = NZV 1991, 203.
[31] KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2004 – 3 Ws (B) 481/04, juris = VRS 108, 290.
[32] Göhler/Gürtler, a.a.O., Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge