[7] "… II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand."

[8] 1. Entgegen der Ansicht des BG ist der Anspruch des Kl. fällig. Das nach A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kl. war nach A.2.18.2 S. 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Bekl. dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen nicht getan hatte.

[9] Der Senat braucht die Frage, ob ein Sachverständiger im Sachverständigenverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entscheiden. Der von dem Bekl. benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung ist als Mitarbeiter einer der Parteien nicht Sachverständiger i.S.v. A.2.18.2 AKB.

[10] a) Das ergibt die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB.

[11] Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liegenden AKB.

[12] aa) AVB sind nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen an (vgl. Senat BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).

[13] bb) AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (Senat VersR 2012, 1149 Rn 21 m.w.N.; st. Rspr.). Diesem entnimmt der VN, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser Ausschuss nach A.2.18.2 S. 1 AKB gebildet wird, indem VN und VR je einen “Kfz-Sachverständigen‘ benennen. Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anforderungen an die Person und Sachkunde des Sachverständigen genannt. Der VN kann aus dem Wortlaut nur ersehen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kfz-Sachverständigen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Es erscheint daher zweifelhaft, ob er – wie die Revision meint – bereits dem Wortlaut der Regelung eine Einschränkung dahin entnehmen wird, dass ein Mitarbeiter des VR nicht als Ausschussmitglied benannt werden kann, weil nach dem üblichen Verständnis des Begriffs ein Sachverständiger seine “gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt‘. Ein durchschnittlicher VN kennt diese Definition nicht. Mit dem Begriff “Kfz-Sachverständiger‘ wird er lediglich ein besonderes Fachwissen verbinden. Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss.

[14] cc) Dem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck – soweit diese für den VN erkennbar sind (vgl. Senat VersR 2012, 1149 Rn 21 m.w.N.; st. Rspr.) – wird er aber entnehmen, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, also auch ein Mitarbeiter des VR, nicht als Sachverständiger auftreten kann. Mit dem Sachverständigenverfahren wird ersichtlich bezweckt, dass die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein – möglicherweise langwieriger und kostspieliger – Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadenfeststellung ausgetragen wird (BGH VersR 1987, 601 unter 1 b). Damit ist es unvereinbar, dass der VR oder der VN einen Mitarbeiter benennt. Für den VN erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht. Auf den Einwand des Bekl., der von ihm benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Sachverständigengutachten weisungsfrei, kommt es nicht an. Der Leiter der Sachverständigenabteilung ist vielmehr schon deshalb kein Sachverständiger i.S.d. AKB, weil es sich bei dem Mitarbeiter einer Partei nicht um einen Dritten im oben genannten Sinne handelt (vgl. ebenso zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen: Volze, VersR 2006, 627, 630 unter V 7c; ähnlich Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 84 Rn 16; MüKo-VVG/Halbach, § 84 Rn 28, 30; vgl. auch Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 84 Rn 27, 29 … ).

[15] Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass beide Parteien einen Sachverständigen stellen müssen und nach A.2.18.3 AKB ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann entscheidet, soweit sich der Ausschuss nicht einigt. Diesem Regelungszusammenhang entnimmt der VN gerade das Gewicht, das der Bewertung durch Dritte beigemessen wird. Der VN wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen, dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhäl...

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