Die in Hamburg kanzleiansässigen Rechtsanwälte hatten die beiden Kl. in deren seinerseits noch nicht verbundenen Planfeststellungsverfahren betreffend den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 20 als Prozessbevollmächtigte vertreten. Sie beantragten, ihnen die Akten einschließlich der 145 Ordner umfassenden Verwaltungsvorgänge zu dem Planfeststellungsverfahren in ihre Kanzlei zu übersenden. Diesem Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen 9. Senats des BVerwG stattgegeben. Die Anwälte haben nach Vornahme der Akteneinsicht die Gerichtsakten dann nebst den 145 Aktenordnern Verwaltungsvorgänge per Express-Kurier an das BVerwG zurücksenden lassen. Nachdem das BVerwG die die beiden Kl. betreffenden Verfahren verbunden hat, hat es der Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben und die Kosten der beiden Kl. der Bekl. auferlegt. Für die Rücksendung der umfangreichen und rund 273 kg schweren Akten haben die Kl. Kurierkosten i.H.v. netto 418,03 EUR neben der für die zunächst getrennten Verfahren angefallenen zwei Postentgeltpauschalen nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des BVerwG hat die Kurierkosten in voller Höhe unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Kl. hatte zum Teil Erfolg.

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