Die Parteien streiten über den Restwert eines unfallgeschädigten Kfz. Der Kl. hielt für seinen Pkw bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung. Nach einer Unfallschadenmeldung gelangte ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, die voraussichtlichen Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Für diesen Fall ist unter A.2.7.1 a AKB 2010 unter anderem bestimmt:

" … Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:"

b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).“

Die in Bezug genommenen Klauseln lauten:

"A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen."

A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“

Weiter heißt es unter

"A.2.9 Mehrwertsteuer"

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“

Im Gutachten ist für das Fahrzeug des Kl. ein Nettowiederbeschaffungswert ausgewiesen. Ferner hatte der Gutachter einen Restwert ohne Mehrwertsteuer von 5.882,35 EUR und mit Mehrwertsteuer von 7.000,– EUR ermittelt. Dem lag ein von ihm eingeholtes verbindliches Kaufangebot einer Kaufinteressentin zugrunde, das auf "7.000,– EUR (incl. MwSt.)" lautete. Die Bekl. hat dem Kl. den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts von 7.000 EUR und einer Selbstbeteiligung von 150 EUR erstattet. Der Kl. meint, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfe neben der Selbstbeteiligung nur der Nettorestwert von 5.882,35 EUR in Abzug gebracht werden. Die Differenz von 1.117,65 EUR macht er mit der Klage geltend, womit er in der Berufung keinen Erfolg hatte.

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