1. Für den Bereich der Gebrauchtwagengarantie hält der BGH an seiner Auffassung fest, dass eine Klausel in einem formularmäßig verwandten Gebrauchtwagengarantievertrag unwirksam ist, wonach ein Verlust der Garantieansprüche dann eintritt, wenn der Garantienehmer die vorgeschriebenen Wartungs-, lnspektions- und Pflegearbeiten nicht beim Garantiegeber oder Verkäufer oder einer von diesem ermächtigten Vertragswerkstatt durchführen lässt, unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungsobliegenheit für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden ist. Bei der Bewertung dieser Klausel verfolgt der Garantiegeber die Ziele, eine Markentreue des Käufers zu vertiefen und vor allem durch die Vornahme der Garantiearbeiten sich zukünftige wirtschaftliche Chancen zu eröffnen (vgl. Bydlinski, JZ 2008, 309, 310). Diese bezweckte Marktpflege sieht der BGH nicht als ausreichend für die Sanktionierung der Verletzung der Werkstattbindung an (vgl. auch BGH ZIP 2011, 1719; BGH JZ 2008, 306; BGH NJW-RR 1991, 1013).

2. Für die kaufvertragsergänzende Hersteller-/Neuwagenverkäufergarantie differenziert der BGH dagegen zwischen der vom Hersteller-/Neuwagenverkäufer gegebenen Garantie (BGH WM 2008, 559; BGH NJW 2009, 3714: BGH ZIP 2011, 1719) und der Garantiezusage durch Dritte (BGH ZIP 2008, 606). Grds. ist bei der Hersteller-/Verkäufergarantie bei Neuwagenverkäufen eine Kundenbindung an den Betrieb des Garantiegebers zulässig. Das gilt allerdings nicht für Garantien durch Dritte und dann, wenn die zusätzliche Garantie gegen ein zusätzliches Entgelt gewährt wurde. In diesem Fall stellt die Kundenbindung mit der Folge eines Verlustes des Garantieanspruchs eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar (vgl. auch Christensen, EWiR 2011, 628, 630; Steimle, NJW 2011, 3513).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 2/2014, S. 83 - 85

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