Die Kl. hat die Bekl. auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und Verdienstausfalls sowie auf Erstattung eines Hauhaltsführungsschadens wegen eines Unfalls in Anspruch genommen. Die als Lehrerin tätige Kl. erlitt hierbei eine HWS-Distorsion, als ein bei der Bekl. versicherter Lkw vor einer roten Ampel auf ihren Pkw auffuhr. Zwischen den Parteien ist die volle Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach unstreitig.

Die Kl. befand sich nach dem Unfall für zwei Monate in stationärer Behandlung. Unfallbedingt hatte sie eine posttraumatische Belastungsstörung und einen psychogenen Schiefhals (Torticollis). Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus unterzog sie sich zunächst psychotherapeutischen Behandlungen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Sie litt unter Schwindel, Übelkeit, Geräuschempfindlichkeit, Schlafstörungen und Angstträumen, weiterhin unter schmerzhaften Bewegungsstörungen und neurologischen Ausfallerscheinungen im Schulter- und Halsbereich. Sie begab sich in neurologische und danach auch in psychiatrische Behandlung und wurde nach amtsärztlicher Untersuchung zwei Jahre nach dem Unfall wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhezustand versetzt.

Gegen ihre Eintrittspflicht der Höhe nach wandte die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers ein, die Kl. habe bereits vor dem Unfall an einer psychischen Erkrankung gelitten, die ohnehin zur Dienstunfähigkeit der Kl. geführt hätte. Sie beantragte, ein Verzeichnis der Vorerkrankungen anzufordern und der Kl. aufzugeben, ihre private Krankenversicherung dazu von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Kl. erklärte hierzu, sie stimme einer Beiziehung der bei ihrer Krankenversicherung im PC hinterlegten Aufstellung ihrer Vorerkrankungen nicht zu.

Das LG hat der Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu den Unfallfolgen im Wesentlichen stattgegeben. Den Beweisantrag auf Vorlage eines Vorerkrankungsverzeichnisses hat das LG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bekl. habe keinen Anhaltspunkt für ihre Behauptung vorgetragen, die Kl. habe an einer psychischen Erkrankung gelitten, die ohne den Unfall und seine Folgen binnen kurzem zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hätte. Den Bekundungen des Sachverständigen sei zu entnehmen, dass die Kl. an keiner psychischen Erkrankung gelitten habe und vor dem Unfall schwierige Situationen gemeistert habe, insb. neben ihrer Berufstätigkeit fünf Kinder groß gezogen habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Bekl. die Abweisung der Klage und meint, dass die Kl. pflichtwidrig ihre Mitwirkung verweigert habe, so dass von Vorerkrankungen der Kl. auszugehen sei, die ohne das Unfallereignis kurzfristig zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hätten.

Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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