1. Zur Redlichkeitsvermutung bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl.

2. Ungenaue oder fehlerhafte und nachträglich korrigierte Angaben eines VN zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kfz berechtigen den VR nicht zu einer Leistungskürzung, wenn er vor einer Regulierung bemerkt, dass der VN falsche Angaben gemacht hat.

3. Wird ein Kfz entwendet und ergibt sich, dass der VN einer fremden Person den Aufbewahrungsort eines Wohnungsschlüssels grob fahrlässig offenbart hat, ist eine Kürzung der Entschädigung nur dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der Wohnungsschlüssel für das Eindringen in die Wohnung, in der sich die Kraftfahrzeugschlüssel befanden, verwendet wurde.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Naumburg, Urt. v. 14.3.2013 – 4 U 47/12

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