Der BGH hatte über Ansprüche der unzufriedenen Reisenden gegen einen Kreuzfahrtveranstalter[3] im Zusammenhang mit einer weitgehend abgeänderten Kreuzfahrtroute zu entscheiden. Die betroffenen Reisenden mussten einen Großteil der Gesamtreisezeit unplanmäßig auf hoher See verbringen. Einzelne Reisende brachen die Kreuzfahrt ab und reisten auf eigene Kosten zurück. Zu entscheiden war über die Reisepreisminderung nach § 651d BGB, über den Kostenerstattungsanspruch wegen der vorzeitigen Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB und über eine etwaige Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen[4] bzw. die Berufung zurückgewiesen.[5] Demgegenüber entschied der BGH[6] nun, dass zwar der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt gewesen sei, jedoch sei auch der Verlauf des zweiten Teils der Reise hinreichend zu berücksichtigen. Da der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße (verlangsamte) Rückreise ersetzt wurden, müsse die Reisepreisminderungsquote neu geprüft werden. Somit könne dann – anders als von den Vorinstanzen angenommen – durchaus auch ein Kündigungsrecht der betroffenen Reisenden und auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen. Voraussetzung sei jeweils eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise. Nur durch eine Gesamtbewertung aller Reisemängel lasse sich beurteilen, ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Die (noch zu ermittelnde) Minderungsquote biete dafür nur einen ersten Anhalt. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

[3] Zum maritimen Reiserecht: Tonner, RRa 2013, 206.
[4] LG Bremen, Urt. v. 28.1.2010 – 7 O 1674/08, BeckRS 2013, 09316.
[5] OLG Bremen, Urt. v. 24.1.2011 – 3 U 13/10, BeckRS 2013, 09315.
[6] BGH, Urt. v. 14.5.2013 – X ZR 15/11 (Pressemitteilung Nr. 88/2013), MDR 2013, 1151 = RRa 2013, 218.

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