Die Fußgängerin hat von ihrem Unfallgegner, der sie bei dem Unfall mit seinem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw erfasst hatte, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz künftiger Schäden begehrt, wobei sie sich einen Mitverschuldensanteil von 75 % aufgrund ihrer bei dem Unfall bestehenden Alkoholisierung von 1,75 ‰ hingenommen hat. LG und AG haben die Klage abgewiesen, wobei das BG darauf abgestellt hat, dass die Kl. mangels konkreter Anknüpfungstatsachen ein Verschulden des beklagten Halters des unfallbeteiligten Kfz nicht nachweisen könne, das Verschulden der Kl. wegen ihrer erheblichen Alkoholisierung und ihrer versuchten Überquerung der Straße dermaßen überwiege, dass die Betriebsgefahr des Kfz zurücktrete.

Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

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