Die Bekl., die einen Friseuersalon betreibt, schloss mit dem unter der Firma C. S. auftretenden G (im FoIgenden: Lieferant) einen Kaufvertrag über einen so genannten Business-Beamer inklusive Zubehör zu einem Kaufpreis von 8.500 EUR netto. Auf dem von dem Lieferanten vorformulierten Kaufvertrag wurde zur Zahlungsweise angekreuzt:

"Leasingvermittlung erwünscht: Laufzeit 51 Monate, monatliche Nettorate 199 EUR." Weiterhin enthielt der Kaufvertrag als besondere Vereinbarung den handschriftlichen Vermerk:

"Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert i.H.v. 6.112 EUR zum Ablauf des zwölften Monats nach Vertragsschluss."

Der Lieferant wies die Bekl. vor Abschluss des Kaufvertrags nicht darauf hin, dass sie die Ausübung der Rückkaufoption nicht von der Pflicht befreie, die Leasingraten weiter an einen künftigen Leasinggeber zu zahlen. Die Bekl. schloss mit der Kl. einen von dieser vorformulierten Leasingvertrag, der eine monatliche Leasingrate von 250,57 EUR und eine Leasingzeit von 39 Monaten vorsah. Die Bekl. übernahm den Beamer, stellte jedoch die Zahlung der Leasingraten nach Ausübung der Rückkaufoption ein. Die Kl. kündigte daraufhin den Leasingvertrag und forderte die Bekl. unter Anrechnung eines angenommenen Verwertungserlöses zur Zahlung von drei rückständigen Leasingraten, den Ersatz des von ihr errechneten Kündigungsschadens und zur Herausgabe des Beamers auf. Die Bekl. hat ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint, zum Vertragsschluss von der Kl. mit der nicht eingehaltenen Zusage bewogen worden zu sein, sie könne sich durch die Ausübung der Rückkaufoption von dem Leasingvertrag lösen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zur Zurückverweisung an das BG.

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