[7] “Die Revision hat Erfolg.

[8] Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[9] I. Die Klage sei abzuweisen, da die Bekl. den Zahlungsansprüchen der Kl. einen auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB entgegenhalten könne.

[10] Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Lieferant die Bekl. nicht über den geschäftswesentlichen Umstand aufgeklärt habe, dass die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber durch Ausübung der Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten nicht entfalle. Diese Aufklärungspflichtverletzung müsse sich die Kl. gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

[11] Die Zurechnung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Verkäufer des Leasingguts über § 278 BGB an den Leasinggeber setze voraus, dass der die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer führende Lieferant objektiv (auch) Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber geschuldeten Gesamtverhaltens lägen, und dass der Lieferant in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen mit Wissen und Wollen des Leasinggebers eingeschaltet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.

[12] Der unterlassene Hinweis auf die rechtliche Selbstständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag betreffe beide Vertragsverhältnisse. Der Lieferant sei auch mit Wissen und Wollen der Kl. in die Vertragsverhandlungen über den Leasingvertrag eingeschaltet worden. Dabei könne offen bleiben, ob – wie die Kl. vorgetragen habe – der Text des Leasingvertrages nicht von dem Lieferanten, sondern von einem Untervermittler der Kl. an die Bekl. übersandt worden sei. Auch bedürfe es keiner Entscheidung, ob diese Behauptung der Kl. hinreichend nachvollziehbar und substantiiert sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte Behauptung der Kl. als richtig unterstelle und ihr Untervermittler tatsächlich nach Aufsuchen durch den Lieferanten unmittelbar mit der Bekl. in Kontakt getreten sein sollte, wären die von dem Lieferanten vorher geführten Vertragsgespräche, ohne dass es auf die Kenntnis der Kl. vom Inhalt der Gespräche ankäme, als mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt anzusehen. Die Überbringung der Vertragsurkunde durch den Lieferanten wäre lediglich ein dies unterstützendes Indiz.

[13] Zwar stelle die Überlassung der Leasingvertragsformulare an den Lieferanten einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Leasinggeber den Lieferanten in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet habe. Entgegen der von der Kl. vertretenen Auffassung schließe das Fehlen dieser Umstände es aber nicht aus, dass dennoch der Lieferant als mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die Vertragsverhandlungen einbezogen anzusehen sei. Auch der Umstand, dass der Leasinggeber bei den Vertragsverhandlungen noch nicht festgestanden habe und der Kontakt zum Leasinggeber, der letztlich die Finanzierung vorgenommen habe, erst nach Abschluss der Vertragsverhandlungen hergestellt worden sei, schließe es nicht aus, den Lieferanten als Erfüllungsgehilfen des Leasinggebers i.S.d. § 278 BGB anzusehen. Ausreichend sei, dass sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Leasinggeber des von dem Lieferanten erzielten Verhandlungsergebnisses bediene. Dies sei vorliegend der Fall.

[14] Trete ein Lieferant zu einem Leasinggeber in Kontakt, um einen bestimmten Kaufvertrag durch Leasing zu finanzieren, sei regelmäßig – wie hier – davon auszugehen, dass bereits der Lieferant mit dem potenziellen Leasingnehmer nicht nur den Kaufvertrag ausgehandelt, sondern auch über die Möglichkeit sowie Inhalt und Folgen eines der Finanzierung dienenden Leasingvertrags mit dem Kunden Gespräche geführt habe. Typischerweise trete nämlich nicht der Kunde des Verkäufers an diesen mit der Bitte heran, ihm diese Möglichkeit der Finanzierung aufzuzeigen und zu vermitteln. Vielmehr werde dem Kunden – jedenfalls außerhalb des Kraftfahrzeugleasings – die Möglichkeit der Leasingfinanzierung regelmäßig vom Lieferanten eröffnet. Komme der Leasingvertrag zustande, greife der Leasinggeber bereits auf die (wenngleich ihm – zunächst – unbekannten) Verhandlungsergebnisse, welche der Lieferant auch bezogen auf einen noch abzuschließenden Leasingvertrag mit dem potenziellen Leasingnehmer erzielt habe, zurück und mache sie sich zu Eigen. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – der Leasingvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag geschlossen werde und der Leasinggeber somit in den Kaufvertrag eintrete.

[15] Etwas anderes könne lediglich dann in Betracht kommen; wenn die Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages nicht vom Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer ausgegangen sei, sodass ausnahmsweise der Lieferant (allein) zu seinem Erfüllungsgehilfen werde. Vorliegend sei die Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages indes allein von dem Lieferanten ausgegangen.

[16] Da zu vermuten sei, dass die Bekl. bei pflichtgemäßer Aufklärung den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, habe die K...

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