Der Kl., ein bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer, hat materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. für die Folgen eines Unfalls geltend gemacht. Der Bekl. ist Eigner eines Binnenschiffs "MS V.", das seit dem 20.11.2006 zur Durchführung von Arbeiten auf der Werft der Streithelferin lag. Unter anderem sollte die Werft einen neuen Schiffboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Bekl. Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Der Bekl. versuchte am 23.11.2006 gegen 8.20 Uhr die Luke über dem Lukenraum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kl., der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete. Der schwer verletzte Kl. erhielt Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Der Bekl. machte geltend, den Deckel auf die Aufforderung eines Werftarbeiters geschlossen zu haben, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Das BG hat unter Abänderung des stattgebenden Urt. des LG die Klage abgewiesen, da dem Bekl. die Haftungsprivilegierung der §§ 106 Abs. 3 Fall 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugute komme. Die Parteien seien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden. Die Arbeiten der Parteien seien aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung ausgerichtet gewesen. Die Revision des Kl., die auf die Abänderung des Berufungsurt. und Verurteilung des Bekl. gerichtet war, führte zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und Zurückverweisung an das BG zu neuer Verhandlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge