1. Beauftragt eine in einem Pflegeheim untergebrachte Person einen Angehörigen, in ihrem bisherigen Anwesen nach dem Rechten zu sehen, und hat sie ihm Vorsorgevollmacht erteilt, so ist der Angehörige ihr Repräsentant.

2. Gibt der Repräsentant auf Frage eines Schadenregulierers wider besseres Wissen an, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei das Anwesen bewohnt gewesen, der VN habe sich nur ein paar Tage bei ihm aufgehalten, so liegt eine versuchte arglistige Täuschung vor.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.1.2010 – 5 U 127/09 (rk nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – IV ZR 25/10)

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