Die Kl. hat das beklagte Land aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz der ihr daraus entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Sie fuhr mit ihrem Pkw unter Inanspruchnahme der für sie linken Fahrbahnhälfte und stieß hierbei mit einem bei der Bekl. zu 2 versicherten VW-Bus, der von der Bekl. zu 1 gesteuert wurde, zusammen. Die Bekl. zu 1 fuhr mit dem Bus aus einem Behördengelände nach rechts in die von der Kl. benutzte Fahrbahn ein. In Höhe der aus der Sicht der Kl. links gelegenen Ausfahrt berührte der VW-Bus den Pkw der Kl. im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Das beklagte Land zahlte unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Kl. von 1/3 4.537,13 EUR an die Kl. Das LG ging von einer Haftungsquote der Kl. von 25 % aus. Das BG legte eine volle Haftung des beklagten Landes zugrunde und gab der Klage mit Ausnahme der geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten statt. Bei der Haftungsabwägung legte es zugrunde, das der Bekl. zu 1 bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück den Vorrang der im fließenden Verkehr fahrenden Kl. nicht beachtet habe. Der Vorrang habe unabhängig davon fortbestanden, dass die Kl. unter Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots die für sie linke Fahrbahnhälfte benutzt habe. Das Rechtsfahrgebot diene nicht dem Schutz der seitlich einbiegenden Fahrzeuge; durch das Verkehrsverhalten der Kl. sei auch die bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigende Betriebsgefahr ihres Fahrzeug nicht erhöht worden.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des BG.

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