Die Kl. beabsichtigte mit ihrem Pkw nach rechts auf eine Tankstelle einzubiegen und setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Vor der Einfahrt änderte sie ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter. In Höhe der Einfahrt stieß sie mit dem Fahrzeug des Bekl. zu 1) zusammen, der das Tankstellengelände über die Einfahrt verlassen wollte. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. zu 1), die Bekl. zu 2) regulierte den Schaden der Kl. zu einer Quote von 2/3.

Mit der Klage hat die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des restlichen ihr entstandenen Schadens verfolgt und hierzu geltend gemacht, den Blinker noch in ausreichender Entfernung vor der ersten Einfahrt zurückgestellt zu haben. Die Bekl. haben behauptet, der Blinker sei von der Kl. nicht vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge zurückgestellt worden.

Die Klage wurde vom AG abgewiesen.

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