Die KI., ein Bauunternehmen, begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Bekl. gehaltenen Betriebshaftpflichtversicherung, der die AHB 84 zugrunde liegen. Deren § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bestimmt:

"Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, …"

Gemeinsam mit der Firma M.B. hatte die Kl. vom Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) den Zuschlag unter anderem für Brückenbauarbeiten im Zuge der Bundesstraße 269 erhalten. Beide Unternehmen schlossen sich daraufhin zu einer ARGE zusammen und vereinbarten intern, dass im Rahmen jeweils selbständiger Nachunternehmerverträge die Kl. den Erd- und die M.B. den Betonbau übernehmen sollte.

Nachfolgend beschädigte ein Mitarbeiter einer von der KI. beauftragten Subunternehmerin bei Nassbaggerarbeiten eine Bohrpfahlwand, die nach der Behauptung der KI. von der Mitgesellschafterin errichtet worden war. Unter anderem wegen dieses Schadens verweigerte der LfS die Abnahme des Gesamtbauwerks. Die Kl. beseitigte den Schaden an der Bohrpfahlwand selbst. Sie meint, die Bekl. müsse ihr die dabei entstandenen Kosten ersetzen.

Die Bekl. verweigert Versicherungsleistungen unter anderem unter Berufung auf die oben zitierte Erfüllungsschadenklausel.

Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

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