1. Bestätigt ein VN nach einer gutachterlichen Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit, er sei mit dem Vorschlag der Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung einverstanden, so wird der bisherige Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung in einen Vertrag über eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt.

2. Das gilt unabhängig davon, ob Berufsunfähigkeit als Voraussetzung des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung vorliegt oder nicht.

3. Sieht ein Versicherungsvertrag gleichermaßen die Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung vor bei Eintritt von Berufsunfähigkeit und bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, kommt es für die Wahrnehmung des Optionsrechts auf Rückumwandlung einer Anwartschaftsversicherung in eine Krankentagegeldversicherung allein auf die von VR und VN vereinbarte Grundlage der Umwandlung an. (Leitsätze der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 28.2.2023 – 6 U 1087/20

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