Hinweis

"Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite stehen dem Kläger als Käufer die Sachmangelhaftungsansprüche zu. Denn die Klausel im Formularkaufvertrag des Beklagten ist unwirksam. Diese lautet wie folgt:"

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und an Waren mit digitalen Elementen verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Der Beklagte als Privatverkäufer kann zwar grundsätzlich die Sachmangelhaftung wirksam ausschließen, in einem Formularvertrag, wie er vorliegend von ihm verwendet wurde, sind allerdings die AGB-rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Vorliegend scheitert der Sachmangelhaftungsausschluss an § 309 Nr. 7a) BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Personenschäden unwirksam, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Für den Erfüllungsgehilfen ist vorliegend die Haftung weiterhin ausgeschlossen, da dieser in der Klausel gerade nicht erwähnt und vom Haftungsausschluss ausgenommen wird …“

 

Anmerkung:

Privatverkäufer können in Kaufverträgen ihre Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausschließen. Verwenden Sie vorformulierte Verträge, muss aber der Gewährleistungsausschluss auch AGB-fest sein. Es existieren nach wie vor Kaufverträge, die einen (vermeintlichen) Gewährleistungsausschluss wie oben beschrieben enthalten. Eine Erwähnung des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) erfolgt nicht. Dies führt aber zu einem Verstoß nach § 309 Nr. 7a) BGB und macht die Klausel insgesamt unwirksam (BGHZ 96, 25). Es ist daher sowohl für Käufer als auch für Verkäufer wichtig, die Klausel exakt zu lesen. Alleine die Angabe, dass von dem umfassenden Haftungsausschluss Personenschäden ausgenommen sind, macht die Klausel noch nicht wirksam. Zusätzlich müssen vom Sachmangelhaftungsausschluss Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen ausgenommen werden.

Unwirksame Klauseln können für einen redlichen Verkäufer dann durchaus misslich sein, kommt er doch in die verschuldensunabhängige Sachmangelhaftung hinein. Umgekehrt hat ein Käufer (sofern der Verkäufer den Vertrag stellt) das unverhoffte Glück, Sachmängel rügen zu können.

Autor: Dr. Matthias Köck

RA Dr. Matthias Köck, FA für Verkehrsrecht und für Arbeitsrecht, Nürnberg

zfs 12/2023, S. 663

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