1. Wird der Kaskoversicherer nachträglich in Anspruch genommen, so sind die von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen nur in Höhe des Betrages abzuziehen, um den die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen und der Haftungsanteil des Unfallgegners an den nicht kongruenten Positionen hinter der Leistung des Unfallgegners zurückbleiben.

2. Die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers ist bei dessen nachträglicher Inanspruchnahme ohne Abzug einer Selbstbeteiligung zu bestimmen. (Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – IV ZR 299/22

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