II.

…“ Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09, Rn 7 – AGS 2011, 566 = RVGreport 2011, 309 (Hansens); Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn 21.74). Ein Festsetzungsbeschluss darf zudem nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot, solange kein Anschlussrechtsmittel gemäß § 567 Abs. 3 ZPO vorliegt (Zöller/Herget, a.a.O., Rn 21.77 und 21.8).

Im vorliegenden Fall war der Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich der an die Beklagten zu 1), 2) und 4) zu erstattenden Kosten (KFB I) nicht angegriffen worden. Er erwuchs in Rechtskraft. Eine Abänderung zu Lasten des Klägers im Beschwerdeverfahren, das allein die dem Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten aus einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB II) betraf, war bereits aus diesem Grund nicht zulässig.

Sie wäre aber selbst wenn man von einer einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung ausgehen wollte, wie dies das Landgericht offensichtlich tut, aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig gewesen. Die Beklagtenseite hatte hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Kostenfestsetzung vom 9.2.2021 kein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Eine Verschlechterung zum Nachteil des Beschwerdeführers war somit nicht zulässig.

Der Fall einer bloßen Berichtigung gemäß § 319 ZPO ist nicht gegeben. Sie setzt einen Schreibfehler, Rechnungsfehler oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit voraus. Eine offenbare Unrichtigkeit ist im Falle eines Tenorierungsfehlers gegeben, wenn eine Divergenz zwischen dem Urteilsausspruch und der vom Gericht beabsichtigten Entscheidung vorliegt und sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rn 24). Diese Situation ist hier nicht gegeben. Der zuständige Rechtspfleger ist vielmehr – wenn auch zu Unrecht – von einem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zur 3) ausgegangen.

Der Umstand, dass das Landgericht mit Verfügung vom 19.8.2021 darauf hinwies, dass eine entsprechende Änderung beabsichtigt sei, führt nicht zur Unbegründetheit des klägerischen Rechtsbehelfs. Denn der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 26.8.2021 dieser beabsichtigten Vorgehensweise widersprochen. Ein treuwidriges Vorgehen ist nicht ersichtlich …“

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