Die Bearbeitung von Personenschäden, insbesondere mittelschweren und schweren Personenschäden, ist deutlich haftungsträchtiger als die Bearbeitung von Sachschäden. Der Rechtsanwalt agiert hier regelmäßig nicht nur in dem ihm bekannten Bereich des Haftungsrechts, sondern er bewegt sich regelmäßig auch in Bereichen des Sozialrechtes und des Versicherungsrechts. Hinzu kommt, dass sich solche Mandatsverhältnisse häufig über Jahre erstrecken und dementsprechend nicht immer absehbar ist, ob und in welchem Umfang welche Schadenpositionen entstehen. Dies birgt naturgemäß ein erhebliches Risiko unter Verjährungsgesichtspunkten. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt üblicherweise nicht über eine medizinische Ausbildung verfügt, was insbesondere die Einschätzung von Spätschäden oder Komplikationen erschwert. Der Verfasser musste während seiner Berufstätigkeit feststellen, dass es vielen Versicherern nicht darum geht, den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn sich das Unfallereignis nicht ereignet hätte. Es wird recht zügig die Einrede der Verjährung erhoben, welches dann entweder den Geschädigten unmittelbar oder letztlich den für ihn tätigen Rechtsanwalt trifft. Diese Erkenntnis legt eine Vorgehensweise nahe, die es nachfolgend aufzuzeigen gilt.

1. Titelersetzende Erklärung

Nach der Haftungsrechtsprechung des BGH[16] hat der Rechtsanwalt bei Bearbeitung des Mandates dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt zeitnah Klarheit zum Haftungsgrund herbeizuführen. Versicherer zahlen in der Personenschadenregulierung regelmäßig unter Vorbehalt.[17]

Dies eröffnet die Möglichkeit, noch im späteren Prozess den Unfallhergang zu bestreiten. Da sich für den Unfallgeschädigten die Beweissituation mit dem Zeitablauf verschlechtert, weil Zeugen sich nicht mehr genau erinnern oder aber die Örtlichkeit verändert wurde, führt dies zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Hinzu kommt, dass Ansprüche, über die nicht verhandelt wird, möglicherweise verjähren. Von daher ist zwingend zeitnah nach dem Unfall eine titelersetzende Erklärung beim Haftpflichtversicherer einzuholen.[18] Der Verfasser stellt bei der Lektüre von Arbeitsproben,[19] aber auch bei seinen Vorträgen immer wieder fest, dass Versicherer kurz vor Ablauf von drei Jahren aufgefordert werden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dies geschieht dann regelmäßig mit dem Wortlaut, dass auf die Einrede der Verjährung für weitere drei Jahre verzichtet wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist.

Diese Vorgehensweise ist unnötig und haftungsträchtig. Wurde durch den Versicherer eine ordnungsgemäße titelersetzende Erklärung abgegeben, so sind entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Ansprüche grundsätzlich auf die Dauer von 30 Jahren abgesichert. Allein bei wiederkehrenden Ansprüchen ist unabhängig von der Absicherung des Stammrechtes auf die dreijährige Verjährungsfrist der laufenden Ansprüche zu achten.

Da die titelersetzende Erklärung alle – selbst noch unbekannte – Ansprüche gegen Verjährung absichert, hat der Rechtsanwalt mit dieser Vorgehensweise den geschuldeten sicheren Weg gewählt. Um nicht zu späterer Zeit mit den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht agieren zu müssen, sollte darüber hinaus Sorge dafür getragen werden, dass die titelersetzende Erklärung von zeichnungsberechtigten Personen des Haftpflichtversicherers unterzeichnet wird. Wird bei Anforderung einer solchen Erklärung dann – wie z.B. bei der HUK-Coburg – auf eine schriftliche Erklärung verwiesen, wonach die Großschadenregulierer zur Abgabe entsprechender Erklärungen befugt sind, so wird diese Erklärung zusammen mit der titelersetzenden Erklärung zur Akte genommen. Wird die titelersetzende Erklärung nicht abgegeben, so besteht ein rechtliches Interesse an einer isolierten Feststellungsklage zum Haftungsgrund.[20]

[16] Vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2007 – IX ZR 201/03, VersR 2007, 1374.
[17] Vgl. Becker, Die Allgemeine Feststellungsklage als unentbehrliches Hilfsmittel in der Unfallschadenregulierung, zfs 2021, 664.
[18] Umfang und Wortlaut: vgl. Becker, a.a.O., zfs 2021, 664, 665.
[19] Der Verfasser ist Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Köln.
[20] Vgl. Becker, a.a.O., zfs 2021, 664, 666.

2. Schmerzensgeld

Die üblicherweise praktizierte außergerichtliche Schadenregulierung erfolgt beim Schmerzensgeldanspruch dergestalt, dass zur Vorbereitung der Bezifferung des sachgerechten Schmerzensgeldanspruchs entweder durch den Versicherer oder besser durch den Geschädigten Arztberichte eingeholt werden. Diese werden dann regelmäßig an den Versicherer übersandt und im Folgenden wird ein Schmerzensgeldanspruch beziffert. Diese Vorgehensweise kann zu Haftungsrisiken beim tätigen Rechtsanwalt führen, die u.a. auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkei...

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