Bei sachgerechter Vorgehensweise lässt sich auch bei Personenschadenregulierungen das Haftungsrisiko minimieren. Es gilt im Übrigen der alte Grundsatz "wer schreibt, der bleibt". Die vom Haftungssenat in der Entscheidung vom 20.4.2023 getroffenen Feststellungen zur Beweislast zwingen den Rechtsanwalt, eine schriftliche Dokumentation der Beratung im Hinblick auf Vergleichsabschlüsse herbeizuführen.

Autor: RA Rolf-Helmut Becker, FA für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht, Bergneustadt

zfs 12/2023, S. 664 - 668

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