Liebe Leserinnen und Leser,

schon wieder neigt sich ein Jahr dem Ende. Im vergangenen Jahr hatte ich Sie im Dezember gebeten, zuversichtlich zu bleiben, mit der Hoffnung, dass das bevorstehende Jahr 2023 das hält, was wir uns von dem Jahr 2022 nach dem Ende der Corona Pandemie erhofft hatten.

Und hat das Jahr 2023 diese Hoffnungen erfüllt? Was ist bisher passiert in Deutschland und in der Welt?

Die hohe Inflationsrate, die im Jahr 2022 einen Rekordwert von 6,9 % erreichte, was die größte Geldentwertung im wiedervereinigten Deutschland bedeutete, macht den Menschen weiterhin große Sorgen.

Obwohl der Ukraine-Krieg die Welt noch weiterhin genug in Atem hält, löst am 7.10.2023 die Hamas mit ihrem Angriff auf Israel einen neuen militärischen Konflikt aus.

Viel Positives lässt sich leider nicht berichten.

Versuchen wir es vielleicht mal mit sportlichen Ereignissen: Da gab es wirklich ein paar "Highlights", denn die deutschen Hockey-Herren wurden am 29.1.2023 nach einem Sieg gegen Belgien zum dritten Mal Hockey-Weltmeister, am 2.7.2023 gewann Deutschland durch einen 30:23 Sieg gegen Ungarn die U 21-Handball-Weltmeisterschaft, und am 10.9.2023 wird Deutschland nach einem Sieg gegen Serbien erstmals Basketball-Weltmeister.

Und wie sportlich war die Rechtsprechung für uns als Verkehrsrechtler bisher?

Am 24.1.2023 entscheidet der BGH zu seinem Aktenzeichen VI ZR 1234/20, dass die Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG nicht greift, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert.

Am 1.2.2023 ergeht der Beschluss des BGH zum Aktenzeichen 4 StR 443/22, wonach, wenn eine Person an einem fremden Fahrzeug Radbolzen in der Absicht löst, dass der Fahrer bei seiner nächsten Fahrt einen Unfall erleidet, keine isolierte Sperrfrist nach § 69 Abs. Satz 1 und 3 StGB angeordnet werden kann, da keine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben ist.

Am 7.2.2023 hat der BGH zu seinem Aktenzeichen VI ZR 137/22 entschieden, dass, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadengutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen hat, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllung statt zu entledigen, dies bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 269 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.

Am 4.4.2023 trifft der BGH zum Aktenzeichen VI ZR 11/21 zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens eines Fußgängers bei Überqueren der Fahrbahn eine Entscheidung. Sie legt die Grundsätze der Beweislastverteilung dar, welche bei einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Pkw zu beachten sind und zeigt zum anderen anschaulich, dass eine Bewertung des sogenannten Vertrauensgrundsatzes gerade in einer solchen Konstellation immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängt.

Nicht unerwähnt bleiben darf auch der mit viel Spannung erwartete Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.6.2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 1667/20. Es ging um die Frage, ob der Betroffene sich erfolgreich gegen eine Geschwindigkeitsmessung wehren kann, mit dem Einwand, dass ihm die Überprüfung der Messung mittels eines privaten Sachverständigen nicht möglich ist, weil das verwendete Gerät die Rohmessdaten nicht speichert. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass das Recht auf ein faires Verfahren den Staat nicht verpflichtet, nur Messgeräte zu nutzen, die die Rohmessdaten für eine spätere Überprüfung speichern. Die Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren gebe dem Betroffenen zwar ein Recht auf Zugang zu den Informationen der Bußgeldbehörden, nicht aber darauf, dass die Behörde weitere Informationen erst schafft.

Fazit: Diese beispielhaft genannten Entscheidungen zeigen, dass viel Interessantes entschieden wurde und wenn Sie gut unterrichtet werden wollen, begleitet Sie die zfs gut durch das Jahr.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, dass das Jahr 2023 möglichst friedvoller zu Ende geht, wie es sich bisher gezeigt hat, Sie eine erholsame Weihnachtszeit haben und dass Sie uns auch im Jahre 2024 treu bleiben.

Autor: Heike Becker

RAin Heike Becker, FAin für Verkehrs- und Familienrecht, Wipperfürth

zfs 12/2023, S. 661

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