1. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Mehrfertigungen von Schriftsätzen lösen die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1b VV RVG nur dann aus, wenn der Beteiligte vom Gericht zum Einreichen der Mehrfertigungen aufgefordert wurde.

2. Reisekosten, die dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten zwecks Einsicht in die Gerichtsakten beim Gericht angefallen sind, sind grundsätzlich notwendige Kosten des Verfahrens. Dabei spielt es regelmäßig keine Rolle, ob die Verfahrensakte zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen aus den eigenen Schriftsätzen des betreffenden Beteiligten und bereits weitergeleiteten Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten besteht. (Leitsatz der Schriftleitung)

BVerfG, Beschl. v. 28.9.2023 – 2 BvR 739/17

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