III.

[12] "… Die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags erweist sich nur im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen für die Kopien als rechtmäßig. Dagegen ist die Festsetzung von Kosten für zwei Akteneinsichtnahmen zu Unrecht unterblieben."

[13] 1. Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich vorliegend nach § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Kostenfestsetzung als solche erfolgt gemäß § 104 ZPO (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats v. 20.9.2018 – 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 –, Rn 12). Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG – im Hinblick auf die über 200 EUR hinausgehende Beschwer – statthafte sofortige Beschwerde hat der Zweite Senat als derselbe Spruchkörper wie in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit BVerfGE 132, 294 <297 Rn 11>; 152, 1 <5 Rn 15>).

[14] 2. Nach § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem BVerfG aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 <272>; 88, 382 <383>; 98, 163 <166>; 99, 46 <47>). Die Eigenständigkeit der Regelung des § 34a BVerfGG schließt es nicht aus, ergänzend auf Grundsätze des sonstigen Prozessrechts zurückzugreifen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; 89, 313 <314 m.w.N.>). Ein schematischer Rückgriff auf die Regelungen des § 91 ZPO verbietet sich jedoch. Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 81, 387 <389>; 87, 270 <272>; 88, 382 <383>; 89, 313 <314>; 98, 163 <166>).

[15] Unter die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Sinne von § 34a BVerfGG fällt dabei unter anderem die Vergütung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach der gesetzlich vorgegebenen Höhe (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 34a Rn 21; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn 83 <Jan. 2022>; ähnlich auch BVerfGE 81, 387 <390>). § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht insoweit vor, dass dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Regelung ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; 81, 387 <389>).

[16] 3. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für insgesamt 2.420 Kopien richtet.

[17] a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV RVG. Der hier allein in Betracht kommende Kostentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 b VV RVG ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war nach den einschlägigen Regelungen des BVerfGG nicht zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet. Zudem haben der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 3 BVerfGG zur Vorlage entsprechender Mehrfertigungen aufgefordert. Es spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Rolle, ob das Gericht ihn darauf hinwies, dass es keine Mehrfertigungen benötige. Welche Unterlagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzulegen sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und muss dem rechtskundigen Beschwerdeführer im Übrigen auch bekannt sein.

[18] b) Soweit der Beschwerdeführer die Erstattungsfähigkeit seiner Auslagen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG vom 12.7.1983 (BVerfGE 65, 72) zu begründen versucht, ist diese Entscheidung mit der hiesigen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Im dortigen Verfahren bejahte der Senat die Erstattungsfähigkeit auch von unaufgefordert vorgelegten, für das Verfahren wesentlichen Unterlagen, weil der Berichterstatter die Beschwerdeführerin bereits zuvor um die Vorlage von Mehrfertigungen ihrer Schriftsätze ersucht hatte (vgl. BVerfGE 65, 72 <75 f.>). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt zur Vorlage von Mehrfertigungen aufgefordert. Das Gericht hat auch sonst keine Veranlassung dafür gegeben, dass er sich zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet sehen musste.

[19] c) Soweit im Schrifttum teilweise vertreten wird, dass eingereichte Mehrfertigungen stets erstattungsfähig seien, wenn das Gericht diese für eine Zustellung nutze, weil der Beschwerdeführer insoweit das Geschäft des Gerichts betreibe (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 34a Rn 42; Zuck/Eisele, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 6. Aufl. 2022, Rn 1061), überzeugt diese Rechtsauffassung nicht. Sie widerspri...

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