Die Klägerin wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. In einem Vorprozess wurde im Jahr 2014 rechtskräftig festgestellt,

"2. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Verdienstausfallschaden der Klägerin über den 1.7.2013 hinaus zu ersetzen."

3. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin (…) sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.“

Die verheiratete und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin machte geltend, im Jahr 2017 durch den in diesem Jahr von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hat hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt, dass in einem darüber hinausgehenden Maß zu ersetzende Steuern angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der BGH zurückgewiesen.

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